Gesellschafterdarlehen
Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen
Hannover. In seinem kürzlich veröffentlichen Beschluss vom 6. Oktober 2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass unverzinsliche Gesellschafterdarlehen grundsätzlich auch dann abzuzinsen sind, wenn sie Eigenkapital ersetzenden Charakter haben.
Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Alleingesellschafter einer GmbH der Gesellschaft im Jahr 1998 ein Darlehen gegeben. Ein schriftlicher Vertrag hierüber wurde erst im Jahr 2005 geschlossen. Er sah eine Verzinsung von einem Prozent vor, die in den Streitjahren tatsächlich jedoch nicht vorgenommen wurde.
Nachdem das Darlehen von der GmbH zunächst mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt worden war, erließ die Finanzverwaltung nach einer Betriebsprüfung geänderte Bescheide, denen lediglich die abgezinste Darlehensverbindlichkeit zu Grunde gelegt wurde. Hiergegen wandte sich die GmbH mit Einspruch und Klage. Sie war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung des Abzinsungsgebots nicht vorlagen, da die Restlaufzeit des Darlehens jeweils weniger als zwölf Monate betragen habe. Im Übrigen gelte das Abzinsungsgebot nicht im Falle von Gesellschafterdarlehen.
Sowohl mit dem Einspruch als auch der Klage hatte die GmbH jedoch keinen Erfolg. Auch der BFH folgte der Ansicht der GmbH nicht. Hintergrund des Abzinsungsgebots nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist die Überlegung, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Durch die Abzinsung der Verbindlichkeit soll diese geringere Belastung abgebildet werden. Die Abzinsung betrifft dabei Verbindlichkeiten, die unverzinslich sind und deren Laufzeit am Bilanzstichtag noch mindestens zwölf Monate beträgt.
Wie der BFH in seinem Beschluss darlegt, ist bei der Betrachtung vorrangig auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung abzustellen. Zwar handelte es sich im Streitfall um ein auf unbestimmte Zeit gewährtes Darlehen, das grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten hätte gekündigt werden können. Entscheidend sei aber, für welchen Zeitraum der Darlehensnehmer (hier die GmbH) mit der Überlassung des Kapitals rechnen könne, so der BFH. Die Gefahr, dass der Darlehensgeber, der gleichzeitig Alleingesellschafter (beziehungsweise später Mehrheitsgesellschafter) war, das Darlehen kurzfristig kündigen würde, hatte hier nicht bestanden. Daher war eine Abzinsung vorzunehmen.
Auch die Tatsache, dass es sich um ein Darlehen eines Gesellschafters handelt, lässt laut BFH keine abweichende Beurteilung zu. Sowohl aus steuerrechtlicher als auch aus zivilrechtlicher Sicht stellt ein Gesellschafterdarlehen für die Gesellschaft Fremdkapital dar – daher ist es wie jede andere Verbindlichkeit zu behandeln und war hier abzuzinsen.
IHK Hannover
(Redaktion)
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