Unternehmensnachfolge
Unternehmertestament als Gestaltungselement der Unternehmensnachfolge
Niedersachsen-Ost. Der deutsche Mittelstand schreibt viele Erfolgsgeschichten. Leider „riskieren“ erfolgreiche Unternehmer durch unterbliebene oder nicht gelungene Nachfolgeregelungen ihr Unternehmen oder sorgen für erhebliche finanzielle Belastungen ihrer Familie. Es gilt daher die Erfolgsgeschichten der Unternehmen gerade auch bei der Unternehmensnachfolge fortzuschreiben.
Die Nachfolgeplanung des Unternehmers sollte rechtzeitig erfolgen, um alle gestalterische Elemente bestmöglich einzubeziehen. Mit einem zeitlichen Druck werden häufig betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, wie z.B. Maßnahmen zur Erhaltung der Liquidität des Unternehmens, von klaren Entscheidungsstrukturen oder auch die Sicherung von bereits vorhandenen und erfolgsbewährten Unternehmensstrukturen, vernachlässigt.
Auch bleiben steuerliche Gestaltungsspielräume regelmäßig unberücksichtigt. Mit der Aufgabe der Einheitstheorie durch den Bundesfinanzhof fällt regelmäßig neben der Erbschaftssteuer auch die Einkommenssteuer an, wie bei Erbauseinandersetzungen mit Abfindungszahlungen, Teilungsanordnungen des Erblassers mit Ausgleichzahlungen, Vermächtnissen mit Beschwerungen, Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen und unter Umständen auch bei Betriebsaufspaltungen.
Bereits einfache rechtliche Elemente helfen, Streitigkeiten und Steuerbelastungen zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren. So ist es denkbar, das Unternehmen bereits zu Lebzeiten als vorweggenommene Erbfolge sukzessive an den Nachfolger zu übertragen. Das Unternehmertestament dient dann der Ergänzung des Gesamtkonzepts der Unternehmensnachfolge. Alternativ kann aber auch das Unternehmertestament selbst Gestaltungsgegenstand sein.
Jedenfalls stellen die gesetzlichen Regelungen keine Alternative der Unternehmensnachfolge dar. Nach den gesetzlichen Vorschriften bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Eine solche Erbengemeinschaft ist allerdings eine auf jederzeitige Auseinandersetzung angelegte Zufallsgemeinschaft, deren Bestand erhebliche Risiken für die Erben und für das Unternehmen birgt. So ist die Erbengemeinschaft sowohl wegen der persönlichen Haftung als auch wegen der jederzeitigen Übertragbarkeit und auch der Pfändbarkeit der Erbanteile zur Unternehmensnachfolge ungeeignet.
Kanzlei Doehring
RA Jörg Schwede
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Die vorstehenden Ausführungen zeigen, wie wichtig es ist, sich durch Rechtsanwälte und Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer bei der Unternehmensnachfolge beraten zu lassen. Ist ein solches Unternehmertestament einmal erstellt, bedarf es der regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung in persönlicher, steuerlicher und rechtlicher Sicht. Eine heute gelungene Konzeption kann morgen zum Beispiel aufgrund von Gesetzesänderungen im Erbschaftssteuerrecht steuerliche Risiken bergen, sodass eine regelmäßige Prüfung und auch Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag zwingend erforderlich ist.
Inhaltliche Gestaltungen eines Unternehmertestaments, bei dem auch an über den Tod hinausreichende Vollmachten, Testamentsvollstreckungsregelungen und ggf. die Einsetzungen eines Beirates gedacht werden kann, sind vielfältig möglich. Es gibt jedenfalls nicht „das Unternehmertestament“, sondern es sind individuelle Lösungen zu erarbeiten, um die Aufdeckungen stiller Reserven, Gewinnrealisierungen und steuerliche Belastungen zu vermeiden.
Eine Lösung könnte beispielsweise sein, den für das Unternehmen ausgewählten Nachfolger zum Alleinerben zu berufen und die weiteren Familienangehörigen mit Vermächtnissen zu bedenken. Alternativ könnte auch einem Miterben als Vorausvermächtnis das Unternehmen zugewendet werden.
Daneben sollte flankierend aber auch an mögliche Modifizierungen der ehelichen Zugewinngemeinschaft gedacht werden, um Ausgleichsansprüche zu vermeiden, Schenkungen als Maßnahme der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen und an Pflichtteilsverzichte der weichenden Erben, ggf. auch gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung, gedacht werden.
Mit einer entsprechenden Beratung kann dann auch die Unternehmensnachfolge zu einem Erfolgsmodell des Mittelstands werden.
(Rechtsanwalt Jörg Schwede)
Tags:- Unternehmertestament
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